§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins - Der Verein führt den Namen Muldental-Triathlon e.V.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein beantragt mit der Eintragung ins Vereinsregister die Mitgliedschaft im Kreis- und Landessportbund sowie die Mitgliedschaft in den jeweiligen Landesfachverbänden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Grimma.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck des Vereins - Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Triathlon- und Ausdauersports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorbereitung, Organisation und Durchführung von eigenen Veranstaltungen, insbesondere dem Muldental-Triathlon.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Gemeinnützigkeit - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Anteile vom Vermögen des Vereins
§4 Mitgliedschaft - Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
nehmen am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins teil - außerordentliche Mitglieder
unterstützen den Verein bei seinen Aufgaben ideell und materiell, in jeglicher Hinsicht - Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
- erwachsenes Vereinsmitglied (Einzelperson) ab dem 19. Lebensjahr
- Kinder/jugendliches Vereinsmitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Außerordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
- Fördermitglieder
- juristische Mitglieder
- Mitglieder Körperschaften öffentlichen Rechts und
- Ehrenmitglieder
- Kinder und jugendliche Personen können Vereinsmitglied werden, sofern dessen gesetzlicher Vertreter der Mitgliedschaft im Verein zustimmt.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist in der Ehrenordnung des Vereins geregelt.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Sie wird durch Aufnahme erworben.
- Die Aufnahme ordentlicher sowie fördernder Mitglieder im Verein ist schriftlich beim Vorstand des Vereins (unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf und Wohnanschrift) zu beantragen. Mit Unterschrift unter dem Vertrag auf Mitgliedschaft bekennt sich der Antragsteller gleichzeitig zur Anerkennung und Beachtung dieser Satzung. Mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Antrag eines Jugendlichen unter 18 Jahren bekennt sich dieser, für die Anerkennung, Beachtung und Einhaltung der Satzung durch den jeweiligen Jugendlichen Sorge zu tragen.
- Mit der Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an einen Verband, dem der Verein angehört und die Verwendung für die Erfordernisse des Sports zulässig.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins durch Beschluss.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft im Vereins endet mit:
- dem Tod des Mitglieds
- dem Austritt
- dem Ausschluss
- der Streichung
- dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins
- Der Austritt aus dem Verein muss von dem Mitglied schriftlich, mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende, gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.
- Ein Ausschluss aus dem Verein ist durch Beschluss des Vorstandes insbesondere möglich:
- Bei groben Verstößen eines Mitgliedes gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gegen Vereinsordnungen.
- Sofern das Verhalten eines Mitgliedes dem Zweck, dem Ziel, der Arbeit oder dem Ansehen des Vereins dergestalt schadet, dass eine weitere Vereinszugehörigkeit unzumutbar ist.
- Das ausgeschlossene Mitglied hat jedoch die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe noch zu entrichten.
- Die Streichung aus dem Verein ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als 1 Jahr, trotz zweimaliger Mahnung mit angemessener Fristsetzung, im Rückstand ist. Die Streichung wird ohne Verzicht auf die ausstehenden Beiträge wirksam.
- Die Rechte des Mitgliedes enden mit der schriftlichen Bekanntgabe des Ausschlusses oder der Streichung an den Betroffenen.
- In den unter Punkt 1c und d genannten Fällen, ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist mindestens 10 Tage vorher über die Verhandlung des Ausschlusses schriftlich zu informieren. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einlegen. In diesem Fall wird innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einberufen und entscheidet endgültig über den Ausschluss.
§7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder - Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und können an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen im Triathlon und anderen Ausdauersportarten teilnehmen.
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder nach §4 dieser Satzung haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzung des Vereins, die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Vereinsordnungen zu befolgen.
- nicht wider den Interessen des Vereins zu handeln.
- die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, Umlagen und Arbeitsauflagen termingemäß zu entrichten, bzw. zu erfüllen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Belange der Umwelt und des Naturschutzes bei der Vereinstätigkeit zu beachten.
§8 Organe des Vereins - Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme zur Wahl und endet insbesondere mit dem Rücktritt, der Abberufung und der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Nicht gewählt werden können, Ehrenmitglieder nach dieser Satzung.
- Der Vorstand führt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
§9 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die Beschlussfassung über folgende Vereinsangelegenheiten:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Aufnahmegebühren, Vereinsbeiträgen, Umlagen und Arbeitsauflagen sowie deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Anträge
- Änderung dieser Satzung
- Auflösung des Vereins
- In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied genau eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit, dabei werden Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens vier Wochen vor der Versammlung. Ergänzende Anträge sind schriftlich zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Veranstaltungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand - Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
- Dem/der Vorsitzenden
- Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Schatzmeister/in
und bis zu weiteren zwei Mitgliedern - Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser besteht aus:
- Dem/der Vorsitzenden
- Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Schatzmeister/in
- Zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet das Amt im Vorstand.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, während der laufenden Amtsperiode aus, oder ist in sonstiger Weise dauerhaft an der Ausübung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied verhindert, ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
- Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§11 Aufgaben des Vorstandes - Der Vorstand leitet und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung sowie nach Maßgabe durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er hat in der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft abzulegen.
- Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist zuständig für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.
- Der/die Vorstandsvorsitzende hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand ist berechtigt eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen.
- Der Vorstand ist ermächtigt verbindliche Vereinsordnungen zu erlassen.
§12 Beiträge - Der Verein erhebt zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgabe Beiträge.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er wird jährlich gezahlt.
- Weitere Regelungen werden durch die Finanzordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§13 Satzungsänderung - Die Satzung kann nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung und unter Angabe der zu ändernden Satzungsparagrafen durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. §14 Kassenprüfer - Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins zu überwachen.
- Die Kassenführung ist durch zwei im Rahmen der Vorstandswahl zu wählende Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen, mindestens einmal jährlich zu prüfen. Der Prüfbericht ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres vorzutragen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
- Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer bis zur nächsten planmäßigen Wahl gewählt. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§15 Ordnungen - Zur Ordnung des Vereinslebens können Ordnungen erlassen werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung, dürfen aber nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Ordnungen und ihre Änderungen werden durch den Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, ausgenommen davon ist die Finanzordnung.
§16 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 - Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist der Stadt Grimma zu übergeben, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes in der Stadt verwenden darf.
§17 Inkrafttreten der Satzung - Diese Satzung ist am 20.11.2007 verabschiedet worden und tritt nach erfolgten Eintragen des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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